AGB

Zürich 01.02.2017
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Leistungsumfang des konkreten Auftrages bestimmt sich nach dem konkreten Vertrag und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Vertragsgegenstand MIETE:

1. Die allgemeinen Mietbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Mieter. Abweichende Abmachungen sind nur gültig, wenn sie von LANG BARANDAY AG schriftlich bestätigt worden sind.

2. Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag. Mieten und Nebenkosten sind rein netto, 100% im Voraus nach Rechnungsstellung zu zahlen. Der minimale Rechnungsbetrag ist CHF 150.--. Aufträge unter diesem Limit sind bar zahlbar oder werden mit einem Umtriebszuschlag von CHF 15.-- berechnet.
Nicht im Geräte-Mietpreis inbegriffen: Gerätetransport, Installation und Inbetriebnahme (Verrechnung nach effektivem Aufwand).
Sonderverkabelungen und Spezialanfertigungen werden nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

3. Die Mietgeräte mit allen ihren Bestandteilen bleiben Eigentum von LANG BARANDAY AG. Der Mieter übernimmt die Haftung für die Geräte vom Zeitpunkt des Magazinausganges bis zum Zeitpunkt des Magazineinganges in Zürich und haftet in vollem Umfang für allfällige Schäden (Beschädigung der Geräte durch unsachgemässe Handhabung, äussere Einflüsse, Drittpersonen, Diebstahl etc.).

4. Nicht retournierte oder beschädigte Geräte werden zum Wiederbeschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt.

5. Schäden an den Geräten durch unsachgemässe Handhabung oder Bedienung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Reparaturen an der Mietsache werden ausschliesslich von einem AV-Techniker von LANG BARANDAY AG vorgenommen. Jede Art von Änderungen an den Geräten durch den Kunden oder Dritte sind untersagt.

6. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietscheines, dass er die Geräte geprüft hat und für einwandfrei erklärt. Nachträglich erklärte Mängel können von LANG BARANDAY AG nicht anerkannt werden.

7. Jede Art von Änderungen an den Geräten durch den Mieter ist untersagt, die entsprechenden Kosten zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes werden dem Mieter belastet.

8. LANG BARANDAY AG behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung in angemessener Grösse anzubringen. Die Firmenlogos und Schriftzüge dürfen durch den Mieter weder entfernt, noch unsichtbar gemacht werden.

9. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandesaufnahme und technischen Kontrolle der Geräte anlässlich deren Rückgabe, anerkennt der Mieter die von LANG BARANDAY AG erstellte Bestandesaufnahme.

10. Konzessionen, Bewilligungen zur Inbetriebnahme der Geräte, SUISA-Gebühren und jede Art von Ausführungslizenzen besorgt sich der Mieter selbst auf eigene Rechnung. LANG BARANDAY AG weist jede Art von Haftung zurück im Zusammenhang mit Schäden und Störungen, welche durch die Geräte verursacht wurden.

11. Annulliert der Mieter eine bereits bestätigte Miete, betragen die fälligen Annullierungskosten:
• bis 60 Tage vor Mietbeginn: 5%
• bis 30 Tage vor Mietbeginn: 25%
• bis 10 Tage vor
• Mietbeginn: 50%
• bis 3 Tage vor Mietbeginn: 75%
• danach: 100% des vereinbarten Mietbetrages.
Sind durch LANG BARANDAY AG bereits Vorbereitungen oder anderweitige Absagen erfolgt, welche die Annullationskosten übersteigen, so ist LANG BARANDAY AG berechtigt den tatsächlichen Aufwand dem Mieter in Rechnung zu stellen.

12. Bei Diebstahl oder Abhandenkommen ist der Mieter verpflichtet, immer einen Polizeirapport erstellen zu lassen. Beim Feststellen von Transportschäden hat der Mieter vom Frachtführer eine Bestandesaufnahme zu veranlassen.

Vertragsgegenstand VERKAUF:

13. Der Kunde gibt LANG BARANDAY AG von sich aus die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Informationen über Zielsetzung, Bedürfnisse, betriebliche Besonderheiten, Abläufe etc.

14. Der Preis deckt die Leistungen, die im Vertrag vereinbart wurden. Sämtliche vom Kunden zusätzlich oder nachträglich verlangten Leistungen oder Lieferungen werden separat in Rechnung gestellt.

15. Die vertraglich vereinbarten Preise bleiben während zwölf Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages durch LANG BARANDAY AG verbindlich. Nach Ablauf von zwölf Monaten werden die Leistungen von LANG BARANDAY AG zu den aktuellen Ansätzen verrechnet.

16. Falls nichts anderes vereinbart wurde, bleiben die Offerten von LANG BARANDAY AG während zwei Monaten ab Ausstelldatum verbindlich. Wird die Offerte innert dieser Frist nicht angenommen, ist LANG BARANDAY AG nicht mehr weiter an ihr Angebot gebunden.

17. Maurerarbeiten, insbesondere Spitz- und Zuputzarbeiten sowie Maler- und Schreinerarbeiten für das Erstellen von Durchbrüchen, Aussparungen, Sockeln, Starkstrom-Installationen und Kabeleinzüge etc. für Bestandteile der Anlage sowie Spezialkonstruktionen sind vom Kunden auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung auszuführen.
Statische Berechnungen und Gutachten aller Art sind durch den Kunden auf eigene Kosten zu organisieren.
Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Kunden bzw. bei der Bauleitung. Entstehen LANG BARANDAY AG infolge bauseits zu erbringender Leistungen Arbeitsunterbrüche und Behinderungen, die sie nicht selbst zu vertreten hat, werden die ihr daraus entstehenden Umtriebe separat in Rechnung gestellt.

18. Lieferfristen und Montagetermine werden zwischen LANG BARANDAY AG und dem Kunden im Einzelfall vereinbart.
Die Lieferfristen und Montagetermine verlängern sich angemessen, wenn der Kunde den Arbeitsumfang nachträglich erweitert, ändert oder seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder ungenügend nachkommt.
Das Gleiche gilt für Terminüberschreitungen von Drittlieferanten und dergleichen, welche zu Verzögerungen der Installations-Arbeiten von LANG BARANDAY AG führen.

19. Zahlungsbedingungen
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
– 50 % Anzahlung bei Bestellung
– 40 % bei Bereitstellung der Ware
– 10 % nach der Inbetriebsetzung
– oder gemäss spezieller Vereinbarung

Nach Ablauf der in der Rechnung festgesetzten Zahlungsfrist schuldet der Kunde LANG BARANDAY AG Verzugszinse. Diese ist berechtigt, dem Kunden den Verzugszins zum Satz des üblichen Bankdiskontos am Zahlungsort, jedenfalls aber zu fünf Prozent in Rechnung zu stellen.
Bei Kleinbestellungen mit einem Rechnungsbetrag unter CHF 80.— erlaubt sich LANG BARANDAY AG einen Kleinmengen-Zuschlag in der Höhe von CHF 15.— zu erheben.
Falls LANG BARANDAY AG Rechnungen wegen nicht MwSt.-Konformen Adressangaben oder sonstigen Adressänderungen vornehmen muss, wird ein Rechnungszuschlag von CHF 30.— erhoben.

20. Die gelieferte Anlage bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum von LANG BARANDAY AG.
LANG BARANDAY AG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentums-Vorbehaltsregister eintragen zu lassen.

21. Bei reiner Warenlieferung (Material für Montage an Fremdhandwerker, etc.) gehen Nutzen und Gefahr an der bestellten Ware mit dem Versand auf den Kunden über. Sie reisen damit auf Gefahr des Kunden

22. Die Inbetriebsetzung umfasst die Funktionskontrolle der von LANG BARANDAY AG gelieferten Apparate, die Einschaltung der Anlage inkl. Bereinigung des Anlagedossiers sowie die Instruktion der Benutzer.
Über die Inbetriebsetzung wird in der Regel ein Protokoll aufgenommen. Das Protokoll hält den Zeitpunkt fest, an dem die Inbetriebsetzung abgeschlossen wurde.
Wird kein Protokoll aufgenommen, gilt die Anlage mit der Inbetriebnahme durch den Kunden als in Betrieb gesetzt.

23. Vor der Abnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Vertragspartner unterzeichnen. Im gegenseitigen Einverständnis sind auch Teilabnahmen möglich. Diese gelten unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme.
Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen.
Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. LANG BARANDAY AG behebt die festgestellten Mängel im Rahmen der Garantieleistungen. Mängel gelten als unerheblich, wenn die Lösung in allen wesentlichen Funktionen nutzbar ist.
Liegen erhebliche Mängel vor, so wird die Abnahme zurückgestellt. LANG BARANDAY AG behebt die festgestellten Mängel und lädt den Kunden zu einer neuen Prüfung und Abnahme ein. Ein Mangel gilt als erheblich, wenn durch ihn die Lösung in einer wesentlichen Funktion nicht nutzbar ist.
Führt der Kunde die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch oder nutzt er die Anlagen und Systeme ohne Einwilligung von LANG BARANDAY AG produktiv, so gelten die Anlagen und Systeme als abgenommen.

24. LANG BARANDAY AG gibt für alle von ihr installierten und gelieferten Anlagen und Systeme folgende Garantie:
– Gerätegarantie gemäss Herstellerangaben.
– Installations- und Programmiergarantie: 24 Monate ab Abnahme.

25. LANG BARANDAY AG garantiert, dass ihre Produkte und Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen.
Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. LANG BARANDAY AG behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten. Ist die Behebung des Mangels nur durch eine Neuherstellung möglich, umfasst das Recht auf Nachbesserung auch das Recht auf Neuherstellung.
Beim Verkauf (ohne Installation, etc.) von Kommunikations-systemen umfasst die Garantie lediglich den kostenlosen Ersatz mangelhafter Teile.

26. Mängel sind nach ihrer Entdeckung innert Wochenfrist schriftlich zu rügen, widrigenfalls die Leistung als genehmigt gilt und die Garantieansprüche verfallen.
Für Mängel, die nach Ablauf der Garantiefrist gerügt werden, übernimmt LANG BARANDAY AG keinerlei Haftung. Die Garantierechte verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme (Ziff. 14).

27. Die Behebung von Schäden, die durch höhere Gewalt, aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, unrichtige Behandlung der Anlage, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitung oder unbefugte Eingriffe entstehen, fallen nicht unter diese Garantie.
Verschleissteile wie Lampen, Filter, Rollen, etc. fallen ebenfalls nicht unter diese Garantie.

28. Mit Ausnahme der Haftung für Garantieleistungen wird jede weitere Haftung von LANG BARANDAY AG für direkte und indirekte Schäden ausdrücklich ausgeschlossen. Schäden die durch Störungen oder Versagen der Anlagen entstehen und allfällige Betriebsausfälle werden von der Haftung von LANG BARANDAY AG ausdrücklich ausgeschlossen.
Vorbehalten bleibt die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von OR Art. 100 Abs. 1 sowie die Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern die Voraussetzungen des (PrHG) Produktehaftpflichtgesetz erfüllt sind.
Eventuelle Konzessionen und Bewilligungen (z.B. TV-Rechte, Funkmikrofon-Konzessionen, etc.) müssen vom Besteller selber erworben werden.

29. Wurden bei Installationsarbeiten bestehende Anlagen und Vorrichtungen etc. beschädigt, haftet LANG BARANDAY AG nur für die Kosten der ordnungsgemässen Instandstellung. Die Haftung für weitere Schäden, insbesondere für Folgeschäden (Betriebsunterbrüche, etc.) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

30. Werden die Installationsarbeiten durch LANG BARANDAY AG ausgeführt und entstehen dabei mangels genauer Planunterlagen des Bestellers über bestehende Leitungsführungen etc. bei Mauerdurchbrüchen oder anderen Bau- und Installationsarbeiten, Schäden, fällt die Instandstellung zu Lasten des Bestellers.
Die Haftung von LANG BARANDAY AG für die durch solche Vorkommnisse verursachten direkten oder indirekten Schäden, insbesondere die Haftung für Folgeschäden jeder Art, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Für die Versicherungsdeckung gelten die Versicherungs-Bestimmungen der Transportversicherungspolice.
Sämtliches EDV-Material wie Computer und Aktivkomponenten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

31. Der Vertrag zwischen dem Kunden und LANG BARANDAY AG untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist für beide Parteien am Domizil der LANG BARANDAY AG in Zürich.